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AGB
AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Akzo Nobel Deco GmbH

 

für den Rechtsverkehr mit Unternehmen

I. Allgemeines

1. Diese AVB gelten nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen,

erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB).

Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere

Einkaufsbedingungen des Käufers, widersprechen wir ausdrücklich und erkennen diese nicht an, sofern sie

nicht mit uns schriftlich vereinbart werden.

3. Mit Erteilung des Auftrages oder Annahme der Leistung erkennt der Käufer die Geltung unserer AVB für

das betreffende und alle künftigen Geschäfte an.

4. Vereinbarungen jeglicher Art bedürfen der Schriftform zur Klarstellung und als Beweis.

5. Für die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln gelten die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung.

II. Vertragsabschluß

All unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; in

diesem Fall kommt der Vertrag mit Bestellung des Käufers zustande, sofern wir nicht unverzüglich die

Ablehnung des Vertragsabschlusses mitteilen.

III. Versand

1. Der Versand erfolgt ab Werk, Außenlager bzw. von uns autorisierter Dritten, sofern nicht eine andere

Vereinbarung getroffen wurde (EXW). Versandart und Versandweg werden von uns gewählt, ohne

Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung.

2. Bei Bezug ab 100 kg/l unserer Ware (pro Geschäftsbereich; Trade, Retail, Zweihorn oder Joinery) erfolgt

die Lieferung -abweichend von Abs. 1- frei Station des Käufers (CPT).

IV. Lieferung

1. Angegebene Lieferfristen stellen nur den annähernden Lieferzeitraum dar, sofern nichts anderes vereinbart

wurde. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt; wird die Ware

nicht versandt, genügt die Anzeige unserer Lieferbereitschaft.

2. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die geplanten Abruftermine dürfen von dem Käufer

um nicht mehr als einen Monat überschritten werden.

3. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.

4. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt, die im Vertrag vereinbarten Liefermengen um bis zu 10% zu

über- oder unterschreiten, sofern dies dem Käufer zumutbar ist. Bestellte Sonderanfertigungen müssen vom

Käufer abgenommen werden, der Rücktritt ist insofern ausgeschlossen.

5. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf

Kosten des Käufers zu versenden oder - sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien - zu lagern. Wir

haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren.

6. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung; bei Nichtbelieferung sind

wir von unserer Lieferpflicht befreit.

7. Lieferungsstörungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursache wir nicht zu

vertreten haben - hierzu gehören auch rechtmäßiger Streik und Aussperrung bei uns oder unseren

Erfüllungsgehilfen, Lieferanten oder Unterlieferanten, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei

verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall sind wir für die Dauer der

Störung und ihrer Auswirkung von unserer Leistungspflicht befreit. Wir sind berechtigt, vom Vertrag

hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten, bei Verzug jedoch nur, wenn

die Leistungserbringung unzumutbar ist. Der Käufer ist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter

vorheriger Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Liefer- und Leistungsstörung

länger als 2 Monate andauert und die Lieferung des Kaufgegenstandes deshalb für ihn nicht mehr von

Interesse ist. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Käufer nicht zu.

8. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung

restentleert und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht zu Lasten

des Käufers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder

zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt.

Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

9. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Käufer einen

Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsordnung einem Recycling zuführt.

V. Preise, Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk ohne Umsatzsteuer.

2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn

der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.

3. Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag im Lande des Käufers entstehenden Kosten einschließlich

Gebühren und Steuern, auch wenn sie bei Abschluss des Vertrags nicht bekannt waren, gehen zu Lasten des

Käufers.

4. Sonderanfertigungen werden mit Aufschlägen zu unseren Listenpreisen berechnet

(Sonderanfertigungszuschlag).

5. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug frei unseren

Bankverbindungen innerhalb von 30 Tagen netto bzw. 14 Tagen mit 3% Skonto ab Rechnungsdatum zu

leisten. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch

unbeglichen sind.

6. Zahlungen, auch aufgrund von Wechseln und Schecks, gelten erst nach Gutschrift des jeweiligen Betrages

auf unserem Konto als geleistet. Wechsel und Schecks berechtigen nicht zum Skontoabzug. Bank-, Diskontund

Einziehungsspesen sind vom Käufer zu tragen.

7. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei uns an.

8. Kommt der Käufer in Verzug, so werden unsere sämtlichen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit

dem Käufer sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel protestiert oder ein Scheck nicht eingelöst wird,

oder wenn die Zahlungsunfähigkeit des Käufers droht. Für noch ausstehende Lieferungen können wir nach

unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

9. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur insoweit

befugt, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche

Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung mit uns einschließlich eines etwaigen

Kontokorrentsaldos beglichen hat.

2. Der Käufer ist zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Waren im Rahmen seines

ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt.

a) Geht unser Eigentum durch Verarbeitung unter, wird vereinbart, dass der Käufer uns einen Miteigentumsanteil

einräumt, das dem Verhältnis der Höhe des Rechnungswertes zum Wert des neuen Produktes entspricht, und uns

diesen Eigentumsanteil schon jetzt überträgt. Die zum Erwerb des Miteigentums erforderliche Übergabe wird

durch die Vereinbarung, dass der Käufer die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Käufer die

Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer

an uns, ersetzt.

b) Soweit unsere Ware entgeltlich mit der Hauptsache eines Dritten verbunden oder vermischt wird, wird

vereinbart, dass der Käufer bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des

Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns abtritt.

3. Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen

Geschäftsgang zu verfügen.

4. Forderungen samt Neben- und Sicherungsrechten aus dem Verkauf von Waren, an denen uns

Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den

verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen

berechtigt.

5. Die Rechte des Käufers aus Ziffer 2 - 4 stehen ihm nur zu, solange er seinen Verpflichtungen aus der

Geschäftsbeziehung zu uns nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum

oder -miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde

nicht berechtigt. Die Befugnisse erlöschen automatisch, sobald der Käufer die Zahlungen einstellt.

6. Zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware und Forderungsabtretung oder -

verpfändung ist der Käufer nicht befugt. Rechtsbeeinträchtigungen an den uns ganz oder teilweise

gehörenden Gegenständen durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen. Ist die Verwirklichung

unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern

mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der in unserem Eigentum

stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben.

7. Verliert unser Eigentumsvorbehalt im Ausland seine Gültigkeit, ist der Käufer verpflichtet, uns

unverzüglich eine Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem jeweils geltenden Recht

wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20

%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. Für die

Bewertung der Sicherheit ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.

9. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, sowie auf eigenen Kosten gegen

Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss dieser

Versicherung nachzuweisen. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus dieser Versicherung schon jetzt

sicherungshalber an uns ab.

VII. Mängelansprüche

1. Die gelieferte Ware ist bei Eingang unverzüglich zu überprüfen. Fehlmengen und/oder andere

offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Kalendartagen nach Ankunft der Ware unter genauer Angabe

des Mangelgrundes schriftlich zu rügen. Später entdeckte Mängel sind ebenfalls innerhalb einer Frist von 8

Kalendertagen, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich uns gegenüber zu rügen.

2. Bei nicht rechtzeitiger Rüge sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr.

4. Der Mängelanspruch geht nach unserer Wahl auf kostenlose Nachbesserung oder auf Ersatz der

beanstandeten Waren (Ersatzlieferung). Für den Fall, dass die vorstehende Nacherfüllung fehlschlägt,

unterbleibt oder aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag

zurückzutreten oder den Preis für die Ware zu mindern. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

5. Haben wir die mangelhafte Ware von einem Zulieferanten bezogen, so treten wir unsere Mängelansprüche

schon jetzt an den Käufer ab; wir haften nur subsidiär. Der Käufer ist verpflichtet, zunächst den Zulieferanten

gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

6. Alle in unseren Druckschriften enthaltenen Angaben zu unseren Produkten stellen keine

Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der

Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach den den jeweiligen Verkaufsverträgen

zugrunde liegenden Produktbeschreibungen. In jedem Fall sind branchenübliche Abweichungen zulässig,

soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

Wegen der Vielzahl von Untergründen und Objektbedingungen wird der Käufer/Anwender nicht von seiner

Verpflichtung entbunden, unsere Werkstoffe in eigener Verantwortung auf die Eignung für den vorgesehenen

Verwendungszweck unter den jeweiligen Objektbedingungen fachgerecht zu prüfen und dem jeweiligen

Stand der Technik entsprechend zu verarbeiten.

VIII. Sonstige Haftung

1. Die Haftung für sonstige vertragliche und außervertragliche Schäden bei leichter Fahrlässigkeit wird

ausgeschlossen; es sei denn es handelt sich um Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Rechtsgüter

wie Leben und Gesundheit oder der Verletzung von Kardinalpflichten des Vertrages beruhen oder um

versicherbare Schäden, deren Versicherung uns zumutbar ist.

2. Die Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.

3. Unsere Haftung aus allen Rechtsgründen, vertraglich oder außervertraglich, beschränkt sich summenmäßig

auf das Doppelte des Kaufpreises.

4. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzung gelten nicht bei Vorsatz, bei Garantien und in Fällen

zwingender Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Produkthaftungsgesetz.

5. Für Rechts- oder Vermögensnachteile, die der Käufer aufgrund ausländischer Patente oder ausländischer

Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Waren

erleidet, haften wir nicht.

6. Bei Waren und Materialien, die von uns lediglich vertrieben werden, haften wir nur subsidiär. Wir treten

insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und / oder Vorlieferanten haben, an den

Käufer ab.

IX. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Empfehlungen in Wort und Schrift sind unverbindlich und begründen kein

vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag. Sie entbinden den Käufer

nicht davon, von uns gelieferte Waren auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener

Verantwortung selbst zu prüfen.

X. Haftung des Käufers

1. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten

und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

2. Der Käufer ist verpflichtet, uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, wenn er bei

der Verwendung oder Verkauf unserer Waren deren Patente verletzt.

XI. Datenschutz

Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten zur Durchführung des Vertrages, zur Pflege der laufenden

Kundenbeziehung und um Ihnen Informationen über unsere aktuellen Angebote und Preise zuzusenden. Zur

Prüfung ihrer Bonität bedienen wir uns der Informationen von Auskunfteien, setzen aber auch interne,

wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren (Scoring), ein. Eine Einmeldung an

Auskunfteien, gemäß §28a BDSG, behalten wir uns vor.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz des Verkäufers. Die internationale Zuständigkeit der deutschen

Gerichte wird vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand

des Kunden geltend zu machen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozeß.

2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des "UN Kaufrechts" vom

11. April 1980 ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AVB unwirksam sein oder unwirksam werden,

so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: April 2010

Akzo Nobel Wood Coatings GmbH

Vitalisstraße 198-226 Albert-Einstein-Straße 5 Düsseldorfer Str. 96-100

D-50827 Köln (Bickendorf) D-31515 Wunstorf D-40721 Hilden

Telefon: 0221 5881-0 Telefon: 05031 961-0 Telefon: 02103 77-800

Fax: 0221 5881-335 Fax: 05031 961-274 Fax: 02103 77-242

 

 

 

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