I. Geltung
1. Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen werden ausschließlich durch unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist oder für bestimmte Produkte zusätzliche, besondere Bedingungen gelten.
2. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur; wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
II. Vertragsinhalt
1. Angebot und Auftragsbestätigung
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigt haben. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
b) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen der Schriftform bzw. der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von den Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Anzahl. Andere Mitarbeiter von uns sind zu solchen Zusagen nicht berechtigt.
2. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eingeräumte Rabatte, Boni, Warengutschriften o. ä. werden von den Nettopreisen (ausschließlich Umsatzsteuer) berechnet. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir vom Besteller
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; b) den Namen und die Anschrift des Bestellers; c) den Bestimmungsort sowie d) die Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigungen etc.).
Für den Fall, daß wir aufgrund unrichtiger und unvollständiger Angaben des Bestellers mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet werden, sind wir berechtigt, diesen Betrag dem Besteller weiter zu belasten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben auf einem Verschulden des Bestellers, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet.
Werden nach Vertragsabschluß Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten neu eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen. Eine etwaige Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten berechtigen uns zu einer der Erhöhung entsprechenden Preiserhöhung, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw.
Die unsere Produkte betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Angaben sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
III. Vertragserfüllung
1. Lieferzeit
Sollten wir im Einzelfall selbst von unserem Vorlieferanten - ohne daß dies von uns zu vertreten wäre - nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beliefert werden, so geraten wir nicht in Verzug. Wir geraten auch nicht in Verzug, solange eine Lieferung oder Leistung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder wegen Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerungen von Transportunternehmen oder wegen Verkehrsbehinderungen oder behördlicher Anordnungen, wie z. B. Import- und Exportbestimmungen verhindert wird. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vorn Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von vorstehend geschilderten Ereignissen der vereinbarte Liefertermin überschritten oder ist dem Besteller die Verzögerung anderweitig nicht zuzumuten, kann uns der Besteller auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
Geraten wir in Lieferverzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung - gleich aus welchem Grunde - bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschn. Vl.
2. Versand
Die Lieferung erfolgt unversichert auf Gefahr des Bestellers in Standardverpackungen an die vom Besteller angegebene Adresse. Die Kosten der Versendung trägt der Besteller, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers.
Sofern wir ausnahmsweise von dem Besteller mit der Versendung beauftragt werden, behalten wir uns die Wahl der Versandart und des Versandweges vor. Entstehen durch besondere Versandwünsche des Bestellers Mehrkosten, gehen diese zu dessen Lasten. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Vorsendung bestimmten Person oder Anstalt in unserem deutschen Auslieferungslager ausgeliefert haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung. Das gilt, auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung, wenn der Saldo gezogen ist.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
3. Die Verarbeitung gelieferter Produkte erfolgt für uns als Hersteller unter Ausschluß des Eigentumserwerbs durch den Verarbeiter nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Das verarbeitete Produkt dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
4. Bei Verarbeitung oder untrennbarer Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Die aus der Verarbeitung oder untrennbaren Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus dieser Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6. Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt worden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Fälle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factoring, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
7. Bei ertragswidrigem Verhalten unseres Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Rücknahme stellt einen Rücktritt vom Vertrag nur dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
V. Gewährleistung
1. Die Gewährleistung für von uns gelieferte Waren beschränkt sich auf die Lieferung entsprechend der Beschreibung in der Auftragsbestätigung. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab dem Tag der Ablieferung.
2. Änderungen in der Zusammensetzung und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, sowie zumutbare geringfügige Abweichungen in der Zusammensetzung berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
3. Der Käufer hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung, soweit diese ihm nach entstehenden Kosten, Zeitaufwand, etc. zumutbar ist - die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe erhoben werden und müssen innerhalb von spätestens 8 Tagen nach Abnahme bzw. dem Empfang der Lieferung bzw. bei verborgenen Mängeln spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung schriftlich beim Verkäufer eingehen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
4. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder unsere Anwendungs- oder Verarbeitungsrichtlinien und -hinweise bei der Anwendung der Verarbeitung vom Besteller nicht beachtet worden sind, oder wenn der Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt.
5. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl die gerügten Waren nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern. Sollten wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht nachkommen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Käufer nicht zumutbar sind, oder wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist.
6. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschn. VI., soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Besteller gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
VI. Haftung
1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus weichem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Im Falle der Haftung nach Abschn. Vl. 1 - ausgenommen jedoch Vorsatz - und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
3. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbegrenzung gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter.
4. Ansprüche des Käufers nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte/Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen in Abschn. Vl. 1 nicht berührt.
5. Über den Einsatz des Lieferprodukts entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert haben, ist eine anwendungstechnische Beratung oder Unterrichtung, wenngleich sie nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Sie befreit auch nicht den Käufer von seiner eigenen Prüfung erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Abs. 1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
VII. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung
1.Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
2. Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber herein, Wechsel können nur hereingenommen werden, wenn sie rediskontfähig sind. Ihre Annahme erfolgt unter Ausschluß unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Wechselspesen und -auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3.Werden schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mußten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, daß die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.
VIII. Schlußvorschriften
1. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts sowie künftig in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übernommener sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort; für Zahlungen ist Erfüllungsort Hilden. Die für unseren Firmensitz in Hilden zuständigen Gerichte sind für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen ausschließlich zuständig, es sei denn, daß ein kraft Gesetz ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind jedoch berechtigt, auch die für den Geschäftssitz unseres Bestellers bzw. dessen federführende Filiale zuständigen Gerichte anzurufen.
3. Sollte in dem Vertrag oder in diesen Bedingungen oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes und rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Hinweis
Wir weisen darauf hin, daß unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erhaltenen Daten speichern, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. (Stand: 1.6.1996) 1. Die Gewährleistung für von uns gelieferte Waren beschränkt sich auf die Lieferung entsprechend der Beschreibung in der Auftragsbestätigung. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab dem Tag der Ablieferung.
2. Änderungen in der Zusammensetzung und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, sowie zumutbare geringfügige Abweichungen in der Zusammensetzung berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
3. Der Käufer hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung, soweit diese ihm nach entstehenden Kosten, Zeitaufwand, etc. zumutbar ist - die gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen oder Rügen hinsichtlich Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe erhoben werden und müssen innerhalb von spätestens 8 Tagen nach Abnahme bzw. dem Empfang der Lieferung bzw. bei verborgenen Mängeln spätestens 14 Tage nach deren Entdeckung schriftlich beim Verkäufer eingehen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
4. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder unsere Anwendungs- oder Verarbeitungsrichtlinien und -hinweise bei der Anwendung der Verarbeitung vom Besteller nicht beachtet worden sind, oder wenn der Besteller ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt.
5. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl die gerügten Waren nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern. Sollten wir unserer Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht nachkommen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Käufer nicht zumutbar sind, oder wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist.
6. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Abschn. VI., soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus einer Eigenschaftszusicherung handelt, welche den Besteller gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
VI. Haftung
1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus weichem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Im Falle der Haftung nach Abschn. Vl. 1 - ausgenommen jedoch Vorsatz - und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
3. Der Haftungsausschluß bzw. die Haftungsbegrenzung gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter.
4. Ansprüche des Käufers nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte/Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Regelungen in Abschn. Vl. 1 nicht berührt.
5. Über den Einsatz des Lieferprodukts entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich zugesichert haben, ist eine anwendungstechnische Beratung oder Unterrichtung, wenngleich sie nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Sie befreit auch nicht den Käufer von seiner eigenen Prüfung erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Abs. 1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Eigenschaften und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
VII. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung
1.Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
2. Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber herein, Wechsel können nur hereingenommen werden, wenn sie rediskontfähig sind. Ihre Annahme erfolgt unter Ausschluß unserer Haftung für die Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage und Protest. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Wechselspesen und -auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
3.Werden schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluß vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mußten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, daß die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.
VIII. Schlußvorschriften
1. Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen UN-Kaufrechts sowie künftig in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übernommener sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort; für Zahlungen ist Erfüllungsort Hilden. Die für unseren Firmensitz in Hilden zuständigen Gerichte sind für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen ausschließlich zuständig, es sei denn, daß ein kraft Gesetz ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind jedoch berechtigt, auch die für den Geschäftssitz unseres Bestellers bzw. dessen federführende Filiale zuständigen Gerichte anzurufen.
3. Sollte in dem Vertrag oder in diesen Bedingungen oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes und rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Hinweis
Wir weisen darauf hin, daß unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage geführt wird, und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller erhaltenen Daten speichern, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist. (Stand: 1.6.1996)